Statuten |
Gründung, Zielsetzungen und Tätigkeitsbereich der ÖPG
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Bis zum Jahre 1938 vertrat ein "Gauverein
Österreich" der Deutschen Physikalischen
Gesellschaft, Berlin, die fachlichen Belange österreichischer Physiker.
Nach dem zweiten Weltkrieg ergab sich aber der Wunsch nach einer
selbstständigen
österreichischen Vereinigung. 1946 kam es vorerst in Gesprächen zwischen
Physikern, darunter einigen Mitgliedern der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften, und dem
Springer-Verlag in Wien zu einer Vereinbarung über die Gründung einer
österreichischen physikalischen Zeitschrift. Diese erschien als "Acta Physica Austriaca"
erstmals im Jahre 1948 unter der Herausgeberschaft von K.W.F. Kohlrausch
und H. Thirring und der Schriftleitung von P. Urban. Anläßlich einer
Feier zum 80. Geburtstag
von H. Benndorf wurde am 13.
Dezember 1950 auf einer österreichischen
Physikertagung in Graz beschlossen, die "Österreichische Physikalische
Gesellschaft" zu gründen. Sie sollte der "Förderung und Verbreitung der
physikalischen Wissenschaft in Forschung und Unterricht dienen, die
österreichischen Physiker einander näherbringen und deren Gesamtheit
nach außen vertreten." (§3 der
Satzungen.) Am 27. Oktober 1951 wurde auf der Jahreshauptversammlung
der neuen Gesellschaft in Graz der erste Vorstand mit K.W.F. Kohlrausch
als Vorsitzendem, L.
Flamm als stellvertretendem Vorsitzenden, A. Smekal als Geschäftsführer
und vier weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt.
In der Folge fanden die Jahreshauptversammlungen an den verschiedenen Universitätsorten in Österreich statt:
Graz (1951, 1954, 1957, 1960, 1964, 1968, 1972, 1980, 1982, 1987,
1991, 1993, 1998, 2000, 2006) Gemeinsame Jahrestagungen mit der Deutschen Physikalischen Gesellschaft wurden 1953 in Innsbruck, 1961 in Wien, 1966 und 1975 in München, 1969 in Salzburg und 1979 in Ulm veranstaltet. In den Jahren 1975 und 1979 nahm auch die Schweizerische Physikalische Gesellschaft an diesen Tagungen teil. |
Satzungen der Österreichischen Physikalischen Gesellschaftbeschlossen in der Jahreshauptversammlung 2006 am 20.9.2006 in Graz |
1. Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Österreichische Physikalische
Gesellschaft".
2. Vereinssitz
Sitz des Vereins ist Graz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
3. Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck die physikalischen Wissenschaften in Forschung, Entwicklung
und Unterricht zu fördern und zu verbreiten, die österreichischen Physikerinnen und
Physiker aus allen Bereichen einander näher zu bringen und deren Gesamtheit nach außen
zu vertreten. Der Verein ist ein gemeinnütziger und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige
Überschüsse werden wieder ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt. Kein Mitglied des
Vereins hat einen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks
Der Verreinszweck soll erreicht werden durch:
5. Aufbringung der finanziellen Mittel
Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
6. Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliches
Mitglied kann jede physikalisch interessierte physische Person werden. Außerordentliche
Mitglieder können Körperschaften wie z.B. Firmen, Schulen, Institute, Bibliotheken usw.
werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand physische Personen ernennen, die sich um
die physikalischen Wissenschaften besondere Verdienste erworben haben. Mitglieder, die
wiederholt besondere Beiträge leisten und dadurch die Gesellschaft in besonderer Weise
fördern, können vom Vorstand zu Förderern der Gesellschaft ernannt werden. In der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Geschäftsführer auf Grund eines schriftlichen, durch mindestens ein Mitglied befürworteten Antrags. Die Bescheinigung der Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft erlischt:
7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Tätigkeiten des
Vereins. Sie besitzen im Rahmen des Vereins Stimmrecht sowie aktives und passives
Wahlrecht. Den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, alle
wie immer gearteten Einrichtungen und Begünstigungen des Vereins zu benützen, sofern
nicht vom Vorstand besondere Regelungen getroffen werden. Die Rechte der Mitglieder
ruhen bei Unterlassung der fristgerechten Beitragszahlung bis zur erfolgten
Zahlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie jede Handlung zu unterlassen, welche dessen Zweck oder dessen Ansehen zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten zwei Monate jedes Vereinsjahres fällig. Zahlungserleichterungen können vom Vorstand über Antrag gewährt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern und sonstigen Personen bzw. Organisationen für im Dienst der Gesellschaft erbrachte Leistungen unter Bedachtnahme auf die finanzielle Situation der Gesellschaft ein angemessenes Honorar zu gewähren und gerechtfertigte Spesen zu vergüten. 8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Rechnungsprüfer.
9. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
einberufen und vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor
dem anberaumten Zeitpunkt den Mitgliedern bekannt gegeben.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder einen dahingehenden Antrag schriftlich stellt. Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter. Anträge, die mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand bekannt gegeben wurden, müssen in der Versammlung behandelt werden. Liegen der Versammlung Anträge vor, die nach dieser Frist eingelangt sind, ist für eine Behandlung ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, doch ist für Beschlüsse betreffend die Vereinsauflösung oder Änderung der Rechtsform oder des Vereinszweckes die Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Versammlung auf angemessene Frist zu vertagen. Die ordnungsgemäß wieder aufgenommene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegt:
10. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden
Präsidenten, dem Geschäftsführer, optional einem stellvertertretenden Geschäftsführer
und bis zu fünfzehn Beisitzern. Der Vorstand soll so zusammengesetzt sein, dass eine
weitestgehende regionale und fachliche Vertretung der Physiker in Österreich
gewährleistet ist. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung vor Beginn des
Vereinsjahres; sie wird mittels Stimmzettels geheim durchgeführt. Die
Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung wird mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes oder des betreffenden Mitgliedes
wirksam..
11. Aufgaben und Rechte des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Sorge für die dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit der
Physikalischen Gesellschaft. Insbesondere obliegt dem Vorstand
12. Der Präsident
Der Präsident leitet die Arbeiten des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach
außen. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Geschäftsführer
übertragen sind. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt dessen Aufgaben sein
Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, der Geschäftsführer, für die
Dauer der Verhinderung, längstens aber bis zur nächsten Vorstandswahl.
13. Der Geschäftsführer
Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der operativen Geschäfte der Gesellschaft,
insbesondere alle Tätigkeiten der Verwaltung, des Zahlungsverkehrs, der Schriftführung,
der Herausgabe von Publikationen und der Durchführung von Veranstaltungen der
Gesellschaft. Im Bedarfsfall können definierte Teile dieser Tätigkeiten durch
Vorstandsbeschluss an die Leiter von Suborganisationen gem. §4 lit. f dieser Statuten
übertragen werden. Bei Verhinderung des Geschäftsführers betraut der Präsident den
stellvertretenden Geschäftsführer (falls ein solcher gewählt ist, ansonsten ein
Mitglied des Vorstandes) mit der Führung der Geschäfte für die Dauer der Verhinderung,
längstens aber bis zur nächsten Vorstandswahl.
14. Finanzielle Verfügungsgewalt
Dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und den Leitern von Suborganisationen gem. §4
lit. f dieser Statuten steht die finanzielle Verfügungsgewalt in einem ihrem
Aufgabenbereich angemessenem Ausmaß zu. Übernahmen finanzieller Verpflichtungen in
außergewöhnlicher Höhe bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand bzw.,
falls dies aus Zeitgründen nicht möglich ist, wenigstens durch den Präsidenten und den
Geschäftsführer gemeinsam.
15. Die Rechnungsprüfer
Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihnen
obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die
Prüfungstätigkeit hinaus gehen, bedürfen der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Die
Enthebung wird mit der Neuwahl wirksam.
16. Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus einem Vereinsverhältnis werden durch ein
Schiedsgericht geschlichtet, zu dem jede der streitenden Parteien ein Mitglied
entsendet; diese beiden wählen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz führt. Falls bei
der Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Los. Der
Beschluss des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, muss mit einer
Begründung versehen sein und ist endgültig.
17. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt in einer zu diesem Zweck eigens
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel
der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wenn sich mindestens zwei Drittel der
Anwesenden für die Auflösung aussprechen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so
wird eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden mit
Zweidrittelmehrheit entschieden. Im Falle der Auflösung, der behördlichen Aufhebung
oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereines an die
mathematisch-naturwissenschaftliche Klasse der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften zur ausschließlichen Verwendung für begünstigte wissenschaftliche Zwecke
nach §4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 bzw. gemeinnützige Zwecke nach §34 Bundesabgabenordnung.
18. Sonstige Bestimmungen
Alle Gender-relevanten Bezeichnungen in diesen Statuten sind sowohl in weiblicher als
auch männlicher Bedeutung zu verstehen. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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Last modified : 19.10.2009