Österreichische Physikalische Gesellschaft


Statuten

Gründung, Zielsetzungen und Tätigkeitsbereich der ÖPG
Satzungen der Österreichischen Physikalischen Gesellschaft

Gründung, Zielsetzungen und Tätigkeitsbereich der ÖPG

 

Bis zum Jahre 1938 vertrat ein "Gauverein Österreich" der Deutschen Physikalischen Gesellschaft, Berlin, die fachlichen Belange österreichischer Physiker. Nach dem zweiten Weltkrieg ergab sich aber der Wunsch nach einer selbstständigen österreichischen Vereinigung. 1946 kam es vorerst in Gesprächen zwischen Physikern, darunter einigen Mitgliedern der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, und dem Springer-Verlag in Wien zu einer Vereinbarung über die Gründung einer österreichischen physikalischen Zeitschrift. Diese erschien als "Acta Physica Austriaca" erstmals im Jahre 1948 unter der Herausgeberschaft von K.W.F. Kohlrausch und H. Thirring und der Schriftleitung von P. Urban. Anläßlich einer Feier zum 80. Geburtstag von H. Benndorf wurde am 13. Dezember 1950 auf einer österreichischen Physikertagung in Graz beschlossen, die "Österreichische Physikalische Gesellschaft" zu gründen. Sie sollte der "Förderung und Verbreitung der physikalischen Wissenschaft in Forschung und Unterricht dienen, die österreichischen Physiker einander näherbringen und deren Gesamtheit nach außen vertreten." (§3 der Satzungen.) Am 27. Oktober 1951 wurde auf der Jahreshauptversammlung der neuen Gesellschaft in Graz der erste Vorstand mit K.W.F. Kohlrausch als Vorsitzendem, L. Flamm als stellvertretendem Vorsitzenden, A. Smekal als Geschäftsführer und vier weiteren Vorstandsmitgliedern gewählt.

In der Folge fanden die Jahreshauptversammlungen an den verschiedenen Universitätsorten in Österreich statt:

Graz (1951, 1954, 1957, 1960, 1964, 1968, 1972, 1980, 1982, 1987, 1991, 1993, 1998, 2000, 2006)
Innsbruck (1953, 1956, 1959, 1962, 1967, 1973, 1978, 1986, 1994, 1999, 2009)
Leoben (1958, 1963, 1971, 1977, 1984, 1995, 2002, 2008)
Linz (1976, 1983, 1989, 1996, 2004)
Salzburg (1969, 1990, 2003)
Wien (1952, 1955, 1961, 1965, 1970, 1974, 1981, 1985, 1988, 1992, 1997, 2001, 2005)
Krems (2007)

Gemeinsame Jahrestagungen mit der Deutschen Physikalischen Gesellschaft wurden 1953 in Innsbruck, 1961 in Wien, 1966 und 1975 in München, 1969 in Salzburg und 1979 in Ulm veranstaltet. In den Jahren 1975 und 1979 nahm auch die Schweizerische Physikalische Gesellschaft an diesen Tagungen teil.


Satzungen der Österreichischen Physikalischen Gesellschaft

beschlossen in der Jahreshauptversammlung 2006 am 20.9.2006 in Graz


1. Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Österreichische Physikalische Gesellschaft".

2. Vereinssitz

Sitz des Vereins ist Graz. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

3. Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck die physikalischen Wissenschaften in Forschung, Entwicklung und Unterricht zu fördern und zu verbreiten, die österreichischen Physikerinnen und Physiker aus allen Bereichen einander näher zu bringen und deren Gesamtheit nach außen zu vertreten. Der Verein ist ein gemeinnütziger und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden wieder ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt. Kein Mitglied des Vereins hat einen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks

Der Verreinszweck soll erreicht werden durch:
  • a) Veranstaltung physikalischer Tagungen;
  • b) Versammlungen der Mitglieder, in denen Beratungen durchgeführt, Vorträge über Standes- und Fachfragen abgehalten werden und gegebenenfalls Beschlüsse gefasst werden können;
  • c) Durchführung spezieller Veranstaltungen, in denen die Öffentlichkeit über die physikalischen Wissenschaften informiert wird;
  • d) Veranlassung, Herausgabe, Herstellung und Verbreitung von Veröffentlichungen und Informationsmaterial zur Physik oder zu Standesfragen;
  • e) Verkehr mit bzw. Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Vereinen des In- und Auslandes, welche verwandte Zwecke verfolgen;
  • f) im Bedarfsfall Bildung von Suborganisationen (mit zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Funktionsdauer) ohne selbstständigen Vereinscharakter, aber unter eigener Leitung, wie z. B. von Fachausschüssen für Mitglieder, die in bestimmten Berufen oder in bestimmten Teilgebieten der Physik tätig sind, oder von Arbeitsgruppen für die Durchführung thematisch begrenzter Aufgaben;
  • g) Durchführung von Maßnahmen, durch die in den physikalischen Wissenschaften tätige Personen in ihrer Tätigkeit unterstützt werden, z. B. Verleihung von Preisen, Gewährung von Zuschüssen etc.
  • h) Beratung universitärer und außeruniversitärer Gremien im Zusammenhang mit Fragen die die Physik betreffen.
  • i) Förderung der internationalen Kooperation.

5. Aufbringung der finanziellen Mittel

Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
  • a) durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Eintrittsgebühren;
  • b) durch Spenden und Subventionen;
  • c) durch Einnahmen aus Sponsorverträgen und sonstigen werblichen Maßnahmen;
  • d) durch Beiträge jeglicher Art in Zusammenhang mit Aktivitäten der Gesellschaft;
  • e) durch Vermietung und Zinsen und sonstige Kapitalerträge;
  • f) durch Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit für Dritte.

6. Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede physikalisch interessierte physische Person werden. Außerordentliche Mitglieder können Körperschaften wie z.B. Firmen, Schulen, Institute, Bibliotheken usw. werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand physische Personen ernennen, die sich um die physikalischen Wissenschaften besondere Verdienste erworben haben. Mitglieder, die wiederholt besondere Beiträge leisten und dadurch die Gesellschaft in besonderer Weise fördern, können vom Vorstand zu Förderern der Gesellschaft ernannt werden. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Geschäftsführer auf Grund eines schriftlichen, durch mindestens ein Mitglied befürworteten Antrags. Die Bescheinigung der Aufnahme oder Ablehnung erfolgt durch schriftliche Mitteilung ohne Angabe von Gründen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
  • a) durch den Tod;
  • b) durch freiwilligen Austritt aufgrund einer schriftlichen Abmeldung;
  • c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes infolge Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden; gegen ihn kann innerhalb von 14 Tagen Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter oder Erlass geschuldeter Beiträge entsteht bei Austritt oder Ausschluss nicht.

7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Tätigkeiten des Vereins. Sie besitzen im Rahmen des Vereins Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, alle wie immer gearteten Einrichtungen und Begünstigungen des Vereins zu benützen, sofern nicht vom Vorstand besondere Regelungen getroffen werden. Die Rechte der Mitglieder ruhen bei Unterlassung der fristgerechten Beitragszahlung bis zur erfolgten Zahlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie jede Handlung zu unterlassen, welche dessen Zweck oder dessen Ansehen zuwiderläuft. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten zwei Monate jedes Vereinsjahres fällig. Zahlungserleichterungen können vom Vorstand über Antrag gewährt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern und sonstigen Personen bzw. Organisationen für im Dienst der Gesellschaft erbrachte Leistungen unter Bedachtnahme auf die finanzielle Situation der Gesellschaft ein angemessenes Honorar zu gewähren und gerechtfertigte Spesen zu vergüten.

8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

9. Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt den Mitgliedern bekannt gegeben.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder einen dahingehenden Antrag schriftlich stellt.
Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter.
Anträge, die mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand bekannt gegeben wurden, müssen in der Versammlung behandelt werden. Liegen der Versammlung Anträge vor, die nach dieser Frist eingelangt sind, ist für eine Behandlung ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, doch ist für Beschlüsse betreffend die Vereinsauflösung oder Änderung der Rechtsform oder des Vereinszweckes die Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die Versammlung auf angemessene Frist zu vertagen. Die ordnungsgemäß wieder aufgenommene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
  • a) Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes über das vergangene Vereinsjahr;
  • b) die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes;
  • c) die Wahl des Vorstandes und der (mindestens zwei) Rechnungsprüfer;
  • d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren;
  • e) die Beschlussfassung über gestellte Anträge sowie über Einsprüche gegen Ausschlüsse;
  • f) Die Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um eine Änderung der Statuten, der Rechtsstruktur oder um die Auflösung des Vereins, ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches den Mitgliedern durch geeignete Veröffentlichung zur Kenntnis zu bringen ist.

10. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Geschäftsführer, optional einem stellvertertretenden Geschäftsführer und bis zu fünfzehn Beisitzern. Der Vorstand soll so zusammengesetzt sein, dass eine weitestgehende regionale und fachliche Vertretung der Physiker in Österreich gewährleistet ist. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung vor Beginn des Vereinsjahres; sie wird mittels Stimmzettels geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung wird mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes oder des betreffenden Mitgliedes wirksam..

11. Aufgaben und Rechte des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Sorge für die dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit der Physikalischen Gesellschaft. Insbesondere obliegt dem Vorstand
  • a) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • b) der Ausschluss von Mitgliedern gem. §6 lit. c dieser Statuten,
  • c) die Einberufung von ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  • d) die Einrichtung von Suborganisationen gem. §4 lit. f dieser Statuten, die Definition ihrer Aufgabenbereiche, die Bestellung ihrer Leiter sowie die Festlegung von deren Rechten und Pflichten,
  • e) alle sonstigen Entscheidungen, soweit sie nicht durch §9 dieser Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten oder gem. §§12 und 13 dem Präsidenten bzw. dem Geschäftsführer übertragen sind.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er wird durch den Präsidenten einberufen und ist bei Anwesenheit dreier seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er hat das Recht, vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Kooptierung selbständig zu ersetzen und Vereinsmitglieder zur Teilnahme an besonderen Aufgaben heranzuziehen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder seines Stellvertreters. Nach abgelaufenem Vereinsjahr erstellt der Vorstand einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, der nach Prüfung auf ordnungsgemäße Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel durch die Rechnungsprüfer der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

12. Der Präsident

Der Präsident leitet die Arbeiten des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach außen. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Geschäftsführer übertragen sind. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt dessen Aufgaben sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, der Geschäftsführer, für die Dauer der Verhinderung, längstens aber bis zur nächsten Vorstandswahl.

13. Der Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt die Führung der operativen Geschäfte der Gesellschaft, insbesondere alle Tätigkeiten der Verwaltung, des Zahlungsverkehrs, der Schriftführung, der Herausgabe von Publikationen und der Durchführung von Veranstaltungen der Gesellschaft. Im Bedarfsfall können definierte Teile dieser Tätigkeiten durch Vorstandsbeschluss an die Leiter von Suborganisationen gem. §4 lit. f dieser Statuten übertragen werden. Bei Verhinderung des Geschäftsführers betraut der Präsident den stellvertretenden Geschäftsführer (falls ein solcher gewählt ist, ansonsten ein Mitglied des Vorstandes) mit der Führung der Geschäfte für die Dauer der Verhinderung, längstens aber bis zur nächsten Vorstandswahl.

14. Finanzielle Verfügungsgewalt

Dem Präsidenten, dem Geschäftsführer und den Leitern von Suborganisationen gem. §4 lit. f dieser Statuten steht die finanzielle Verfügungsgewalt in einem ihrem Aufgabenbereich angemessenem Ausmaß zu. Übernahmen finanzieller Verpflichtungen in außergewöhnlicher Höhe bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand bzw., falls dies aus Zeitgründen nicht möglich ist, wenigstens durch den Präsidenten und den Geschäftsführer gemeinsam.

15. Die Rechnungsprüfer

Mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Prüfungstätigkeit hinaus gehen, bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Die Enthebung wird mit der Neuwahl wirksam.

16. Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus einem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu dem jede der streitenden Parteien ein Mitglied entsendet; diese beiden wählen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz führt. Falls bei der Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Los. Der Beschluss des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, muss mit einer Begründung versehen sein und ist endgültig.

17. Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wenn sich mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung aussprechen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine Stunde später ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Im Falle der Auflösung, der behördlichen Aufhebung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereines an die mathematisch-naturwissenschaftliche Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zur ausschließlichen Verwendung für begünstigte wissenschaftliche Zwecke nach §4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 bzw. gemeinnützige Zwecke nach §34 Bundesabgabenordnung.

18. Sonstige Bestimmungen

Alle Gender-relevanten Bezeichnungen in diesen Statuten sind sowohl in weiblicher als auch männlicher Bedeutung zu verstehen. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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Last modified : 19.10.2009